Informationen für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte
Mit dem 1.3.24 werden die Preise für physiotherapeutische Leistungen, die in der Praxis für
Physiotherapie Georg-Friedrich Maetzel erbracht werden nach der Gebührenübersicht für Therapeuten
(GebüTh) ermittelt und abgerechnet.
Für sie ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass eine für Physiotherapeuten
verbindliche Gebührenordnung für den Bereich der privaten Krankenversicherung nicht existiert.
Die in Deutschland weitverbreitete GebüTh dient als Orientierung für den Preis für Physiotherapeutische
Leistungen.
Als Basis für alle Berechnungen nimmt die GebüTh den Kassensatz der GKV (Regelsatz) für die
Leistungen gemäß Leistungsübersicht. Um der Qualifikation der Therapeuten und ihrer Behandlungsqualität
zu entsprechen, wird der 1,4-2,3- fache Regelsatz berechnet. Üblicherweise wird durch ihre ärztliche
Verordnung die von uns zu erbringenden Leistung festgelegt. Im Gegenzug treffen sie mit uns eine
Honorarvereinbarung.
Der Behandlungsvertrag wird ausschließlich zwischen Ihnen – als Patient – und uns – als Leistungserbringer – geschlossen, nicht etwa zwischen uns und dem privaten Krankenversicherer. Die Rechtsgrundlage finden Sie in § 630 a Abs. 1 BGB.
Bitte beachten sie, dass die Kostenerstattungsrichtlinien der privaten Krankenversicherungsunternehmen,
der Landesbeihilfeverordnungen und der Bundesbeihilfeverordnung nicht immer mit der zwischen ihnen und
uns geschlossenen Vergütungsvereinbarung übereinstimmen.
Die beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte sind keine „Gebührenordnung“, nach der
Heilmittelerbringer abrechnen müssen. Die ortsüblichen Gebühren für Heilmittelleistungen für
Privatpatienten liegen in der Regel deutlich höher. Der beihilfefähige Höchstbetrag gilt ausdrücklich
als nur teilweise Erstattung der Heilmittelrechnungen.
Über die Preise informieren wir sie mit dieser Vereinbarung.
Auf Grund dessen, dass wir ihren Versicherungsvertrag nicht überprüfen können, sind wir nicht in der
Lage Auskünfte zu der Erstattungspraxis Ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens zu geben.
Ihr Krankenversicherungsunternehmen ist für uns kein Vertragspartner. Folglich können wir keinen Einfluss auf sein Erstattungsverhalten nehmen. Dennoch möchten wir sie hier darüber informieren, dass einige private Krankenversicherer versuchen, den Ihnen zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu beschränken. Der Beihilfesatz legt grundsätzlich nur fest, in welcher Höhe sich ein öffentlicher Dienstherr an den Krankheitskosten seiner Beamten beteiligen muss. Dies hat zur Folge, dass manche Privatkassen mit verschiedenen Argumenten versuchen ihren Versicherten zu suggerieren, der Beihilfesatz sei der in Deutschland übliche Preis und insofern maximal erstattungsfähig gemäß § 612 BGB. Sollten Sie beihilfeberechtigt sein, bitten wir sie zu beachten, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde davon ausgeht, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten.
Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um
Ihnen weiterhin die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Ziel, Ihnen
unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen.
In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir
jedoch nicht eingreifen.
Wir bitten Sie höflich um Beachtung dieser Hinweise und stehen Ihnen für weitere Informationen selbstverständlich gern zur Verfügung.